Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bella Bags Handelskontors
Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des zwischen Auftraggeber, im folgenden AG, und Auftragnehmer, im folgenden BB, abgeschlossenen Vertrages.
2. Allen Angeboten und Aufträgen liegen die Bedingungen BBs zugrunde.
3. Abweichende Bedingungen des AG sind nur wirksam, wenn BB diese ausdrücklich anerkennt.
4. Es gilt, auch bei Auslandsgeschäften, grundsätzlich das deutsche Recht.
5. Mündliche Absprachen sind nur dann wirksam, wenn die Vertragspartner diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.
Angebot, Auftragsbestätigung und Auftrag
1. Allen Angeboten und Auftragsbestätigungen müssen die Abmessungen in Zentimetern BxTxH, die genaue Bezeichnung des Materials, sowie genaue Farbbezeichnungen enthalten.
2. BB bestätigt die Vertragsannahme stets schriftlich. Alle Daten des Vertragsgegenstandes sind in der Auftragsbestätigung festgehalten und müssen vom AG sorgfältig geprüft werden. Das Zustandekommen des Vertrages ist dann gegeben, wenn der AG die Auftragsbestätigung von BB unterschrieben und mit Datum/Stempel versehen an BB per Email oder Fax zurücksendet.
3. Nachträgliche Änderungen des Auftrags – verursacht durch den AG – berechtigen BB zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinflussten Vertragspunkte. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Angebote haben eine Gültigkeit von max. 30 Tagen, falls nicht anders vermerkt. Sollte ein Auftrag nach Angebotserstellung diese Frist überschreiten und die Rohstoffpreise, Materialkosten, Druckkosten oder sonstige Kosten sich verändert haben, darf BB ohne vorherige Ankündigung die aktuellen Preise berechnen. Bei Preisschwankungen von über 10% ist BB verpflichtet diese sofort bei Bekanntwerden dem AG mitzuteilen.
5. Werden BB unter Hinweis auf § 321 BGB Vermögensverschlechterungen bekannt durch die der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so kann er die ihm obliegende Leistung verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin angefallenen Kosten werden berechnet und sind sofort fällig.
Preise
1. Angebotene Preise sind EURO-Nettopreise, zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2. Die Ware erhält der AG in der Regel gegen offene Rechnung. Zahlungsmodalitäten und Zahlungsziel werden bei Auftragserteilung festgelegt.
Lieferung und Fracht
BB liefert frei Haus oder ab Werk. Bei Lieferungen ab Werk wählen wir den unserer Meinung nach günstigsten Versandweg. Mehrkosten durch besondere Versandwünsche stellen wir gesondert in Rechnung. Gefahrübergabe ist ab Werk.
Druckvorstufe und Druckform
1. Der AG liefert BB eine für die jeweilige Druckart nach allen Regeln der modernen Druckvorstufe erstellte Druckdaten; grafische Gestaltung oder Datenbearbeitung sind kein Teil des Vertragsgegenstandes. Wenn BB die Druckdaten für den AG erstellt, werden diese zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Für 4-Farbdrucke liefert der AG einen farbverbindlichen Proof, andernfalls wird nach pdf-Vorgabe gedruckt.
2. Für digitale oder analoge Layouts, Skizzen, Entwürfe und Reinzeichnungen, die vom AG bei BB in Auftrag gegeben wurden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Alle Druckplatten werden dem AG anteilig in Rechnung gestellt und verbleiben nach Auftrag im Besitz von BB. Sie werden zur Wiederverwendung nach bestem Wissen eingelagert. Lagerfähigkeit und Haltbarkeit variieren: Tiefdruckzylinder ca 1 Jahr, Flexoklischees ca 5 jahre. Offsetdruckplatten werden nicht eingelagert, Siebe für den Siebdruck werden nach Produktion sofort gelöscht. Flexo-Druckplatten die 5 Jahre nicht genutzt wurden werden entsorgt.
Änderungen
Kosten für nach Auftragserteilung vom AG veranlasste Autorenkorrekturen oder Änderungen an Entwürfen, Mustern, Probedrucken, Digitalproofs werden dem AG in Rechnung gestellt. Bei von BB zu vertretenden Änderungen oder Nachbesserungen der Druckform trägt BB die Kosten.
Entsorgung und Verwertung
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhalten unsere Preise keinerlei Entsorgungskosten für das Duale System wie Grüner Punkt, Interseroh, DSD-Gebühren, Noventiz o.ä., sowie keine Anmeldung beim Verpackungsregister LUCID. Der AG ist als Erstinverkehrbringer verpflichtet sich beim Verpackungsregister LUCID anzumelden und die Rücknahme der Verpackungen mit einem Partner des Dualen Systems gemäß VerpackG zu vereinbaren. BB wird hiermit von allen Verpflichtungen freigestellt, der AG haftet gegenüber BB für alle daraus entstandenen Kosten.
Schutz- und Urheberrechte
1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist allein der AG verantwortlich, ebenso hinsichtlich des Urheberrechts an von ihm bereitgestellten Unterlagen wie Fotomotiven, Illustrationen, Werbetexten und ggf. Persönlichkeitsrechten. BB ist bei allen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
2. Das Eigentums- und Urheberrecht gilt auch für Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen von BB. Diese darf der AG Dritten nicht zugänglich machen.
Lieferung, Verpackung, Versand
1. Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
2. Die angegebenen Lieferzeiten gelten stets annähernd. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Eingang der unterschriebenen Auftragsbestätigung bzw nach schriftlicher Freigabe der Druckprobe. Falls noch Einzelheiten der Durchführung zu klären sind beginnt die vereinbarte Lieferfrist mit dem Tage der Klärung letzter Details.
3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn BB die Ware am Tage vor der vereinbarten Frist im Herstellungswerk abgesandt hat bzw., bei Produktion im Ausland, die Ware sich auf dem Boden der Bundesrepublik Deutschland befindet.
4. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist BB an die ursprünglich zugesagte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Eine neue Lieferfrist ist schriftlich zu vereinbaren.
5. Bei höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, Unwetter, Maßnahmen der öffentlichen Hand, z.B veränderte Zollbestimmungen, werden die Vertragspartner für die Dauer der Störung die vereinbarte Lieferfrist angemessen verlängern. Dies gilt auch bei Streik, Aussperrung und unvermeidlichen Betriebsstörungen, sofern dadurch die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich wird. Hierzu gehören auch Hemmnisse die BB bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst zu vertreten hat, insbesondere allgemeine Rohstoff- u. Energieknappheit, Verkehrsengpässe, Arbeitskämpfe, Krieg, Aufruhr, Attentate sowie Brand. BB verpflichtet sich den AG bei Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich zu unterrichten.
6. Falls die Ware nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht geliefert werden konnte, kann der AG weder die Annahme der Ware verweigern noch vom Vertrag zurücktreten und muss BB eine angemessene Nachfrist setzen.
7. BB haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung und nimmt den Versand mit der gebotenen Sorgfalt vor. Die Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8. Schriftlich vereinbarte Fixtermine sind nach Bestätigung durch BB verbindlich.
9. Bei Lieferung ist der AG verpflichtet die Ware anzunehmen und am vereinbarten Lieferort ausreichend Stauraum und Personal zur Verfügung zu stellen. Die Lieferung erfolgt frei Bordsteinkante. Hemmnisse wie enge Straßen, Marktzeiten, Fußgängerzonen, Anlieferzeiten, Hebebühne, Umladung und Verbringung an andere Orte, müssen bei Auftragserteilung benannt werden und werden ggf gesondert berechnet.
Toleranzen
1. Gewichtsabweichungen: Abweichungen des Flächengewichtes bzw. Materialstärke richten sich nach jenen in den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Materialien.
2. Maßabweichungen: BB steht bei allen Lieferungen das Recht auf geringfügige herstellungsbedingte Maßabweichungen zu. Diese sind Länge + Breite +/- 5 %.
3. Mengenabweichungen: Bei Sonderanfertigungen behält sich BB eine Mehr- bzw. Minderlieferung bis zu 20% der bestellten Menge unter Berechnung der tatsächlichen Liefermenge vor.
4. Handgenähte Taschen aus flexiblen Materialien sind niemals vollkommen gleich; werden die Taschen anschließend bedruckt können fertigungsbedingte Druckstandsabweichungen nicht reklamiert werden.
Druck und Farben
1. BB verwendet für den Druck handelsübliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie z.B. Lichtbeständigkeit, Alkalieechtheit, Reibbeständigkeit usw. gestellt werden, muß der AG schriftlich bei Auftragserteilung gesondert darauf hinweisen.
2. Trotz gewissenhafter Ausführung können farbliche Differenzen zu gelieferten Druckmustern entstehen wenn das zu bedruckende Material vom Muster abweicht. Anschließende Veredelungen können ein verändertes Druck/Farbbild entstehen lassen was beim Entwurf zu berücksichtigen ist. Der veränderte Druckausfall kann nicht reklamiert werden.
3. Auf PE-Folien und gestrichenen Papieren werden standardmässig Glanzfarben, auf ungestrichenen Papieren Mattfarben verwendet. Drucktechnische Besonderheiten der jeweilig verwendeten Druckverfahren können nicht reklamiert werden.
4. Markierungen und Symbole im Zusammenhang mit der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht werden mitgedruckt und können nicht reklamiert werden. Das gleiche gilt für herstellungsbedingte Passermarken oder Micropoints.
Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz ProdSG obliegt dem AG. Auf Wunsch drucken wir den Inverkehrbringer mit oder versehen das Produkt mit einem Etikett.
Material und Ausführung
1. BB ist vom AG bei besonderen Eigenschaften des Füllgutes ausdrücklich und schriftlich zu unterrichten. Dies gilt insbesondere bei Anforderungen wie dem Lebensmittelrecht.
2. BB übernimmt keine Garantie für Weichmacherwanderungen, paraffinlösliche Farbstoffe oder Bindemittel oder ähnliche Migrationserscheinungen und für die sich daraus herleitenden Folgen. Der AG hat insbesondere bei der abzupackenden Ware ausdrücklich auf lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeitsanforderungen in Schriftform hinzuweisen; bei Unterlassung haftet BB nicht.
3. Bei Nachproduktionen gelten nur die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Produktspezifikationen, nicht aber eingereichte Muster.
Mängelansprüche und Kontrollpflicht
1. Probe-, Vor-, Teil- oder Gesamtlieferungen sind unverzüglich vom AG durch eine Eingangskontrolle zu prüfen. Sichtbare Schäden an der Transportverpackung sind auf dem Lieferschein an Umfang und Menge zu vermerken.
2. BB gewährleistet vertragsgemäße Güte und Beschaffenheit der Ware. Er haftet insbesondere dafür, dass der Leistungsgegenstand in der Auftragsbestätigung die beschriebenen Eigenschaften hat, den Erfordernissen des Gesetzes, Handelsbrauchs und üblichen Technik entspricht.
3. Ein anerkannter Mangel einer gelieferten Ware berechtigt den AG dessen Beseitigung zu verlangen, den BB entweder durch Nachbesserung oder kostenlosen Austausch der vom AG ihm zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue vertragsgemäße Waren vornehmen kann. Kann BB Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht vornehmen, so kann der AG Minderung oder Wandlung verlangen.
4. Bei der Herstellung von Tragetaschen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, wenn eine Trennung von einwandfreier und mangelhafter Ware mit zumutbaren Mitteln möglich ist. In diesen Fällen kann nur Minderung und – sofern die Ware für den AG objektiv wertlos ist – Wandlung, nicht aber Schadenersatz verlangt werden. Sogenannte versteckte Mängel können nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen seit Lieferung geltend gemacht werden.
5. BB ist Gelegenheit zu geben den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen. Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, zu erheben. Dem AG steht ein Rücktrittsrecht dann zu, wenn BB mit der Mängelbeseitigung in Verzug kommt oder wenn diese nicht zum Erfolg führt.
6. Bei vollautomatischer Fertigung erfolgt automatische Zählung. In diesem Fall ist BB berechtigt, diese seiner Lieferung und Mengenberechnung zugrunde zu legen.
7. Unsachgemäße Lagerung durch den AG schließt jeden Schadenersatz aus. Schadenersatz kann in allen Fällen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit geltend gemacht werden. Der Ersatz mittelbarer Schäden, wie z.B. wegen entgangenem Gewinn, ist ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen Eigentum von BB. Wir behalten uns für die gelieferte Ware einen erweiterten Eigentumsvorbehalt vor.
2. Der AG ist berechtigt, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Ware zu verfügen, sie zu verarbeiten und zu veräußern. Bei einem Weiterverkauf gelieferter Ware vor endgültiger Bezahlung geht die Kaufpreisforderung ohne weiteres und ohne besondere Abtretung an BB über.
3. Außergewöhnliche Verfügungen, wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw., sind unzulässig.
Zahlung
1. Die Rechnung wird i.d.R. zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt.
2. Zahlungsmodalitäten werden vor Auftragserteilung individuell ausgehandelt und in der Auftragsbestätigung vom AG bestätigt. Wenn nichts ausgehandelt wird ist der Rechnungsbetrag bei entsprechender Bonität nach 10 jedoch spätestens nach 30 Tagen fällig. Bei Rechnungsbeträgen über EUR 6.000,- ist die Hälfte des Rechnungsbetrages sofort bei Auftragserteilung fällig.
3. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. Die Zahlung hat per Bank-, Giro- oder Postgiroüberweisung zu erfolgen.
4. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge und sonstige Abzüge sind unzulässig.
5. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist BB zu keiner weiteren Lieferung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Hamburg.
Hamburg, im August 2019